Sehr geehrte Damen und Herren,
seit diesem Wochenende sind die sogenannten Antigen-Schnelltests (PoC) für jeden als Selbsttests zur Eigenanwendung im Supermarkt erhältlich.
Aufgrund dessen erreichte uns heute eine Nachricht vom Bayerischen Staatsministerium für Pflege und Gesundheit, in dem uns die vorgeschriebene Herangehensweise mit dem Umgang dieser selbst durchgeführten Antigen-Schnelltests geschildert wurde.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in gegenwärtiger Fassung darf jeder Bewohner von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss. An dieser Regelung wird sich nach Stand der Dinge auch durch die ab Montag, 08.03.2021 geltenden 12. BayIfSMV nichts ändern.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat zum Stand 05.03.2021 für sieben Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz erteilt ( https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html ).
Die Anzahl der Sonderzulassungen dürfte sich aufgrund weiterer beim BfArM vorliegender Anträge weiter erhöhen.
Bei diesen Tests handelt es sich um PoC-Antigen-Tests, im Gegensatz zur etablierten Fremdanwendung explizit um solche zur Eigenanwendung im Wege der Selbsttestung. Dem Vernehmen nach sollen derartige Tests bereits in Kürze in Verbrauchermärkten frei verkäuflich sein. Aus diesem Grund ist es denkbar, dass Besuchspersonen mit dem Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung Zutritt in vollstationäre Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung begehren.
Da sich hierbei die Frage einer Nachweisführung eines negativen Testergebnisses stellt, die nach der 11. BayIfSMV in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen muss, gilt folgende Verfahrensweise:
Personen, die zum Zwecke des Besuchs einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners in einer vollstationären Einrichtung der Pflege und für Menschen mit Behinderung Zutritt in die Einrichtung erhalten wollen, sind dann abzuweisen, wenn sie mit einem bereits feststehenden Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung vorstellig werden. Hierbei ist nicht nachweisbar, ob das Probenmaterial von der Besuchsperson selbst stammt.
Soweit eine Besuchsperson aber einen originalverpackten selbst erworbenen Antigen-Test, der eine Sonderzulassung des BfArM besitzt, zum Zwecke des Zutritts in eine Einrichtung mit sich führt und diesen vor Ort in der Einrichtung an sich selbst vornimmt, kann durch die Einrichtung bei negativem Testergebnis ein Zutritt gestattet werden, wenn die Testabnahme unter Beobachtung durch das Einrichtungspersonal vorgenommen wird, so dass sich das Einrichtungspersonal vom Testergebnis überzeugen kann (4-Augen-Prinzip). Ein auf diese Weise erlangtes negatives Testergebnis steht einem schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnis i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 11. BayIfSMV gleich.
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Meier
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Referat 43 - Qualitätsentwicklung und -sicherung, Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen
Heute hatten wir endlich unseren zweiten Impftag.
Während wir auf die Ankunft des Impfteams warteten, lief unser Tag genau wie beim letzten Mal ab: Die Mitarbeiter, die von zu Hause aus anreisten, wurden per Corona-Schnelltest getestet, um eine potenzielle Krankheis auszuschließen. Unsere diensthabenden Mitarbeiter bereits wie gewohnt vor Dienstantritt, gefolgt von unseren Bewohnern.
Um 11:30 Uhr war es dann so weit: Das Impfteam traf ein!
Wie beim letzten Mal wurden alle in den vorher vorbereiteten Räumen geimpft und anschließend zur halbstündigen Kontrollzeit - natürlich mit Abstand - versammelt, um auf potenzielle Nebenwirkungen beobachtet zu werden.
Nachdem alle die Impfung sehr gut vertragen haben, konnten wir dieses Mal noch zügiger als beim ersten Termin, nämlich nach nur 1,5 Stunden, das Impfteam verabschieden.
Auch wenn der Vollschutz erst nach frühestens 7 Tagen erreicht ist, sind wir sehr froh, dass alles so gut funktionierte und unsere Bewohner sowie Mitarbeiter geimpft werden konnten.
Vielen Dank noch einmal an alle, die uns in der Vor- und Nachbereitung beider Termine unterstützt haben!
Nach einigen Höhen und Tiefen in den letzten Wochen war es nun heute endlich so weit: Wir hatten unsere erste Impfung!
Während wir auf die Ankunft des Impfteams warteten, wurden unsere Mitarbeiter, die von zu Hause aus für die Impfung anreisten, einem Corona-Schnelltest unterzogen, um eine potenzielle Erkrankung auszuschließen. Unsere diensthabenden Mitarbeiter wurden wie gewohnt alle vor Dienstbeginn durchgetestet, unsere Bewohner gleich im Anschluss.
Dann war es endlich so weit: Das Impfteam traf ein! Durch unsere Vorbereitungen am Vortag in Form von Einholen von Einwilligungsformularen oder das Bereistellen von Räumen für die Impfungen konnten wir bereits nach nur 15 Minuten mit der ersten Impfung starten.
Als erstes wurden unsere Bewohner geimpft, danach waren unsere Mitarbeiter an der Reihe. Auf die Impfung folgte dann eine halbstündige Kontrollzeit, in der wir die Bewohner sowie Mitarbeiter auf potenzielle Nebenwirkungen überwachten.
Nach nur 2 Stunden konnte das Impfteam bereits seine Geräte einpacken und wir sie verabschieden. In 3 Wochen sehen wir uns dann für den zweiten Termin wieder.
Nun können wir auch sagen: Wir sind endlich geimpft!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir hatten gehofft, Ihnen Folgendes nie mitteilen zu müssen: Corona hat seinen Weg zu uns gefunden.
Nach einer Rückverlegung eines Bewohners aus dem Krankenhaus wurde weder uns noch dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt, dass dieser gemeinsam mit einer Person in einem Zimmer lag, die mit Corona infiziert war. Aus dem Krankenhaus wurde er mit einem negativen PCR-Testergebnis entlassen.
Folglich hielten wir uns an unser Schutz- und Hygienekonzept "Rückkehr eines Bewohners aus dem Krankenhaus", das insbesondere einen umgehenden Schnelltest (negatives Ergebnis), das Tragen von FFP2-Maske (was mittlerweile Standard bei uns ist) und Schutzhandschuhen sowie erhöhte Hygienemaßnahmen umfasst. Für den Fall der "Kontaktperson Kategorie 1" hätten wir ein anderes Schutz- und Hygienekonzept verfolgt, das noch umfangreichere Maßnahmen in Form einer vollständigen Anwendung unserer protektiven Pflege- und Betreuungsmaßnahmen beinhaltet. Darunter fallen zusätzlich zu den o.g. Maßnahmen auch die Isolation des Bewohners im Einzelzimmer und ausschließlich Vollschutz (Schutzbrille, Schutzvisier, Schutzmantel, ..) in der Pflege und Betreuung.
Leider haben unsere Maßnahmen aufgrund der uns nicht mitgeteilten Situation nicht ausgereicht und eins führte zum anderen: Eine Mitarbeiterin, die besagten Bewohner pflegte, steckte sich trotz Schutzmaßnahmen an und trug das Virus dann an andere Bewohner, die sie pflegte, weiter. Diese Bewohner aßen mit anderen zu Mittag oder befanden sich auf dem gleichen Zimmer und steckten sich wiederum an. Währenddessen wurde auch der Bewohner, der aus dem Krankenhaus kam, aufgrund eines schlechten Allgemeinzustands wieder ins Krankenhaus zurückverlegt und anschließend per PCR-Test positiv getestet.
Daraufhin haben wir sofort damit begonnen, alle unsere Bewohner und Mitarbeiter täglich per Schnelltest zu testen. Wir mussten leider feststellen, dass mehrere Bewohner und Mitarbeiter positiv sind. Die meisten sind glücklicherweise momentan symptomfrei oder haben nur leichte Symptome.
Am Montag, den 28.12.2020, wurde dann ein PCR-Test bei einer Reihentestung durchgeführt. Diese Reihentestung bestätigt die Ergebnisse unserer Schnelltests.
Verärgert und entsetzt trifft hier nicht ansatzweise unsere Stimmung. Auch wenn wir verstehen, dass vor allem zum Jahresende allen Beteiligten noch einmal alles abverlangt wird, kann und darf es nicht passieren, dass wir eine derartige relevante Information (Bewohner aus dem Krankenhaus ist Kontaktperson Kategorie 1) nicht erhalten haben.
Neben der Infektion sind auch alle anderen Bewohner und Mitarbeiter die Leidtragenden, da sie zusätzlich zu all den verschärften Auflagen und dem Stress nun auch für die eigentlich am 28.12.2020 vorgesehene Impfung vom Impfzentrum gestrichen werden mussten.
Wir hoffen bei unseren Bewohnern und Mitarbeitern auf eine schnelle Genesung und bedanken uns an dieser Stelle vor allem bei den Pflegekräften, die trotz des immer gegebenen Ansteckungsrisikos ihren Pflichten weit über das erwartbare Maß nachgehen und unter erhöhten Schutzmaßnahmen zum Dienst antreten.
Ebenfalls möchten wir den Angehörigen und Betreuern für Ihr Verständnis danken, dass aus den genannten Gründen keine Besuche in unserer Einrichtung stattfinden können.
Dr. Markus Brückel
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind heute, Donnerstag 17.12.2020, dazu aufgefordert worden, die für die Impfung notwendigen Unterlagen mit Unterschriften einzuholen.
Mit dem heutigen Tag, 24.12.2020, hat uns das Gesundheitsministerium neue Formulare zukommen lassen, die die alten ersetzen. Eine Impfung ist ohne die ausgefüllten neuen Formulare NICHT möglich.
Die Impfung wird in Kürze anstehen, ohne Vorlage der ausgefüllten Unterlagen kann diese aber nicht stattfinden.
Bitte senden Sie uns umgehend folgende Formulare unterschrieben zu, dies geht sowohl postalisch als auch über Briefkasteneinwurf:
- Aufklärungsmerkblatt: Informationen und Aufklärung zur Impfung, bitte füllen Sie es aus und unterschreiben Sie auf Seite 2.
- Anamnese + Einwilligung: Die Anamnese wird direkt vor der Impfung mit dem aktuellen Gesundheitszustand von uns ausgefüllt, bitte füllen Sie die Einwilligung nur mit dem Namen der zu impfenden Person und Ihrem Namen (Seite 1) und mit Ihrer Unterschrift (Seite 2) aus und unterschreiben Sie.
Das vorher veröffentlichte Formular zur Impfeinwilligung ist nach wie vor gültig. Hierfür müssen keine neuen Formulare ausgefüllt werden.
Eine Aufklärung über die Impfung können und dürfen wir nicht selbstständig vornehmen, bestehen noch Fragen nach Lesen des Aufklärungsmerkblatts wenden Sie sich bitte an einen Arzt Ihres Vertrauens.
Dr. Markus Brückel
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahresende verursacht uns Corona mehr Stress denn je: Die Auflagen vom Bayerischen Staatsministerium werden immer umfangreicher, die Belastungsgrenze immer niedriger und zwischen all dem versuchen wir dennoch ein freundliches und vor allem verantwortungsbewusstes Miteinander aufrecht zu erhalten.
Was genau steht uns und Ihnen also noch bereits dieses Jahr, was nächstes Jahr bevor?
Für Sie als Besucher ist in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt, dass jeder Bewohner nur täglich von höchstens einer Person besucht werden darf, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses nachweisen muss. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests darf höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein.
Für die Tage nach Weihnachten (25. bis 27. Dezember) gibt es nun laut der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine geänderte Test- und Nachweispflicht für Besucher. Diese beträgt bei einem POC-Antigen-Schnelltest höchstens 72 Stunden und bei einem PCR-Test höchstens 4 Tage vor dem Besuch. Außerhalb dieser Tage ist die Gültigkeit der Test wie gewohnt 48 Stunden (POC) und drei Tage (PCR).
Beide Tests (PCR und PoC) müssen die vom Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien erfüllen. Eine Überprüfung, ob diese Mindestkriterien eingehalten sind, können und dürfen wir nicht durchführen. Deshalb können wir nur Nachweise von Tests, die von einer anerkannten Teststation, einem Gesundheitsamt, einem zugelassen Arzt, … akzeptieren. Selbst vorgenommene Tests oder Tests von einem Ambulanten Dienst oder ähnl. können wir aus den geschilderten Gründen und zu unserem eigenen Schutz nicht akzeptieren.
Hierbei handelt es sich nicht um eine Auflage unsererseits, sondern von höchster Stelle. Verstoßen wir dagegen, machen wir uns strafbar und können mit einem hohem Bußgeld rechnen.
Weiter ist in der 10. Bayerischen Infektionsschutzverordnung für uns als Pflegeheim festgelegt:
Das Personal unterliegt der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und hat sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren; …
Wir möchten Ihnen das an einem Rechenbeispiel verdeutlichen, schließlich sind Zahlen oft aussagekräftiger als Worte:
Jede Woche müssen wir jeden Mitarbeiter mindestens zweimal testen. Die Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und die gesetzlich geforderte Dokumentation eines Testes dauert ca. dreißig Minuten pro getestete Person. Bei 52 Mitarbeitern bedeutet dies, dass wir pro Woche 52 Stunden unsere Mitarbeiter testen (52 Mitarbeiter zweimaliges Testen in der Woche a‘ 30 Minuten), wenn wir gerade die Mindestvorgaben mit zweimal wöchentlich testen erfüllen. 52 Stunden zu testen bedeutet, dass 1,35 Pflegefachkräfte die ganze Woche nichts anderes machen als testen (52 Stunden durch 38,50 Stunden Arbeitszeit pro Woche).
Darüber hinaus müssen wir noch regelmäßig die Bewohner testen. Hier muss man in der Regel aufgrund Demenz oder der Schwere der Pflegebedürftigkeit mit mehr als 30 Minuten pro Bewohner rechnen. Also wieder Pflegefachkräfte, die für die Pflege und Betreuung der Bewohner nicht zur Verfügung stehen.
Vor diesen verschärften Auflagen haben wir auf freiwilliger Basis die Möglichkeit zur Testung vor Ort angeboten. Wie Sie nun aber sehen, haben wir keine Kapazitäten mehr, um die Besucher weiterhin testen zu lassen. Unsere ohnehin schon knapp bemessenen Ressourcen in Form von Schnelltests wollen wir zuallererst zum Wohle unserer Bewohner und Mitarbeiter einsetzen. Zusätzlich zur sowieso schon sehr hohen Beanspruchung würde ein Testen von Besuchern zu Lasten der Pflege und Betreuung der Bewohner gehen und das können wir für uns nicht vereinbaren. Unsere Mitarbeiter arbeiten schon seit Monaten über dem zumutbaren Limit.
Wir bitten Sie deswegen ausdrücklich darum, den Test, wie es in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegt ist, selbst zu organisieren. Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Schweinfurt wurde uns mitgeteilt, dass sich die Besucher in der Regel bei der Teststation Schweinfurt anmelden und dort getestet werden.
Zu Weihnachten stehen bei uns dann noch umfangreiche Vorbereitungen für die Impfungen an. Neben den täglich zu bewältigenden Anforderungen stehen uns Arbeiten in Form von der Erarbeitung einer Impfstrategie, Planung der Impfungen und dem Einholen von Einwilligungen bevor, die für jeden einzelnen Bewohner und Mitarbeiter ausgeführt werden müssen. Da noch nicht genau absehbar ist, wann genau der Impfstoff verfügbar ist, gilt hier: Je schneller, desto besser.
Die Schließung unserer Einrichtung oder Beschränkung der Termine für Besucher, wie einige andere es im Landkreis tun, möchten wir dennoch nicht verfolgen. Wollen wir aber weiterhin Besucher im jetzigen Umfang zulassen, ist Ihre Mithilfe unumgänglich. Ich kann hier nur für unsere Einrichtung sprechen: „Wir unternehmen alles, um den Bewohner und Mitarbeiter höchstmöglich vor Schaden zu schützen!“. Das geht aber nur, wenn wir auf Ihre Kooperation zählen können.
Wir versuchen unser Möglichstes, um all den Anforderungen, von denen Sie nur in einen kleinen Teil Einblick hatten, gerecht zu werden und gleichzeitig Mensch zu bleiben. Lassen Sie uns nicht vergessen, dass wir alle an einem Strang ziehen: Gemeinsam gegen Corona und für den Schutz Ihrer Liebsten.
Bleiben Sie gesund und vielen Dank für Ihr Verständnis!
Dr. Markus Brückel